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Dokument-ID: 1007709
2.3.2 Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Konzernprivilegs sind, dass (i) ein Sektorenauftraggeber bzw ein von mehreren Sektorenauftraggebern geschaffenes gemeinsames Unternehmen Aufträge an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt und (ii) bestimmte Umsatzziele erreicht werden. Die Privilegierung ist auch dann anzuwenden, wenn der Sektorenauftraggeber seinen Sitz nicht im Inland hat. • [Fußnote: § 181 Abs 1 BVergG 2018.]