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Vorinformation
Ein öffentlicher Auftraggeber kann seine Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels der Veröffentlichung einer Vorinformation bekanntgeben. Die bloße Vorinformation enthält erste grobe Informationen über die im Zeitraum eines Jahres geplanten Aufträge eines Auftraggebers. Sie dient potenziellen Bietern als erster Überblick zu den geplanten Vorhaben.
Eine Vorinformation kann auf europäischer Ebene oder auf nationaler Ebene bekanntgemacht werden und kann verschiedene Zwecke verfolgen:
- Die Bekanntmachung dient der bloßen Vorinformation
- Die Bekanntmachung der Vorinformation dient der Fristverkürzung
- Die Bekanntmachung der Vorinformation dient dem Aufruf zum Wettbewerb
Die Vorinformation zur Fristverkürzung kann zu einer Reduktion der Angebotsfrist im offenen, nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren führen.
Die Bekanntmachung einer Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb soll dazu dienen, dass die Unternehmer binnen einer vorgegebenen Frist ihr Interesse bekunden können.