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Dokument-ID: 1007870
4.2 Wechsel des Verfahrens
Zentral ist die Wahl nicht nur deswegen, weil davon die Art und Dauer des Verfahrens abhängt, sondern auch aufgrund ihrer Irreversibilität. Hat sich der Auftraggeber für eine bestimmte Verfahrensseite entschieden, ist er an die für diese Verfahrensart geltenden Bestimmungen bis zum Abschluss des Verfahrens gebunden. Ein Wechsel der Verfahrensart ist während des laufenden Verfahrens – auch nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs C-87/94) – unzulässig.