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2.3.7 Zeitpunkt der Kostenschätzung
Die Schätzung des Auftragswertes hat vor der Durchführung des Vergabeverfahrens – genauer: vor der „Einleitung des Verfahrens“ – zu erfolgen (§ 13 Abs 3). Bei Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ist dies der Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung, bei Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung die erste nach außen hin in Erscheinung tretende Entscheidung (beispielsweise die Einladung zur Angebotsabgabe beim Nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung). Der Zeitpunkt der Einleitung knüpft sich logischerweise an den Eintritt von äußeren Ereignissen, zumal (nur) diese eine objektive Nachprüfbarkeit des Zeitpunktes begünden.