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Dokument-ID: 1007350
6.2.1 Zulässige und unzulässige Vorkenntnisse
Nicht jeder Wissensvorsprung eines Bieters ist in Hinblick auf § 25 BVergG 2018 problematisch.
Ein Wissensvorsprung und daraus resultierender Wettbewerbsvorteil, den der Unternehmer im Zuge einer Beratung im Rahmen einer Leistungserbringung als Auftragnehmer eines noch laufenden Vertrages mit dem öffentlichen Auftraggeber oder der vergebenden Stelle erlangt, ist für eine Zulässigkeit der Teilnahme am neuen Vergabeverfahren nicht relevant. Allerdings darf diese Tätigkeit nicht im Zusammenhang mit der Ausschreibung der Nachfolgeleistung in Verbindung stehen.