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Dokument-ID: 1007910
4.10.1 Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung bei allen Auftragsarten
Ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung kann immer dann angestrengt werden, wenn (§ 35 Abs 1)
- im Rahmen eines durchgeführten Offenen oder Nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein iSd Abs 2 geeignetes Angebot abgegeben oder kein oder kein iSd Abs 2 geeigneter Teilnahmeantrag gestellt worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Bauauftrag nicht wesentlich geändert werden oder
- die Bauleistung aus künstlerischen Gründen nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann oder
- die Bauleistung aus technischen Gründen oder infolge Ausschließlichkeitsrechten ein Wettbewerb nicht möglich ist und es auch keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt oder
- äußerst dringliche, zwingende Gründe eine Fristeinhaltung der Regelverfahren ausschließen.