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Dokument-ID: 1007289
4.2.1 Zulässigkeit von Alternativangeboten
Das Alternativangebot ist das Angebot eines Bieters über einen alternativen Leistungsvorschlag (§ 2 Z 2 BVergG 2018). Solche Alternativangebote sind nur zulässig, falls der öffentliche Auftraggeber oder die vergebende Stelle dies in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich so festgelegt haben. Ist eine solche Bestimmung nicht enthalten, sind Alternativangebote unzulässig (§§ 96 Abs 1 bzw 266 Abs 1 BVergG 2018).