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Michael Breitenfeld - Robert Ertl | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.5 Zusätzliche Leistungen

Gem § 365 Abs 3 Z 5 BVergG 2018 handelt es sich um eine unwesentliche Änderung, wenn „zusätzliche Leistungen des ursprünglichen Auftragnehmers, die erforderlich geworden sind und nicht in den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen vorgesehen waren, wenn ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden wäre.“

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