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Dokument-ID: 1007239
12 Zusammenarbeit mit externen Sachverständigen
Die Rolle der Sachverständigen bei der Vorbereitung der Ausschreibung
Die Vorbereitung von Ausschreibungen darf gem § 88 Abs 5 BVergG 2018 nur an solche Personen übertragen werden, die die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene Sachverständige beizuziehen. Siehe dazu auch § 259 Abs 3 BVergG 2018.