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Sebastian Feuchtmüller - Sophie Reiter-Werzin | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1 Einleitung

Auftraggeber (sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Sektorenauftraggeber) können sich bei der Beschaffung von Leistungen so genannter zentraler Beschaffungsstellen bedienen. • [Fußnote: Die Vorgaben der VergabeRL und der SektorenRL (Art 37 Abs 2 und Abs 4 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG) wurden in § 9 Abs 1 Z 20 und Z 22 sowie für den Sektorenbereich in §§ 178 Z 22 und Z 23 BVergG 2018 umgesetzt.] 

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