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Zuschlagsverfahren
Das Zuschlagsverfahren ist zweistufig ausgestaltet und beginnt mit dem Einlangen der Angebote, mit dem auch die Zuschlagsfrist zu laufen beginnt. Die Zuschlagsfrist umfasst gem § 131 Abs 1 BVergG 2018 jenen Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist. Die Zuschlagsfrist darf grundsätzlich fünf Monate nicht überschreiten, ausgenommen sind Einzelfälle bei denen aus zwingenden Gründen bereits in der Ausschreibung ein längerer Zeitraum angegeben war. Ist in der Ausschreibung keine Zuschlagsfrist angegeben, so beträgt sie ein Monat (§ 131 Abs 1 BVergG 2018).
Die erste Stufe des Zuschlagsverfahrens beginnt mit der Zuschlagsentscheidung. Dabei handelt es sich gem § 2 Z 49 BVergG 2018 um die an die Bieter übermittelte bzw für diese bereitgestellte nicht verbindliche Absichtserklärung, einem bestimmten Bieter den Zuschlag erteilen zu wollen. Eine Zuschlagsentscheidung ist eine gesondert anfechtbare Entscheidung. Unter bestimmten Umständen kann eine Zuschlagsentscheidung entfallen, und zwar dann, wenn der Zuschlag dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll (§ 143 Abs 2 BVergG 2018). Gem § 144 BVergG 2018 beginnt mit der Übermittlung der Zuschlagsentscheidung die Stillhaltefrist, die abhängig davon wie sie übermittelt wurde, 10 (elektronisch) bzw 15 Tage (postalisch) beträgt. Vor Ablauf der Stillhaltefrist darf der Zuschlag nicht erteilt werden.
Die Zuschlagserteilung (Zuschlag) ist gem § 2 Z 50 BVergG 2018 die an den Bieter abgegebene Erklärung sein Angebot anzunehmen, wodurch der Vertrag zustande kommt und das jeweilige Vergabeverfahren beendet ist.