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Zuverlässigkeit
Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung wird sowohl das berufliche Verhalten eines Unternehmers als auch seine rechtliche Lage untersucht. Ziel ist es, eine ordnungsgemäße Leistungserbringung zu gewährleisten. Jeder Unternehmer, der an einem Vergabeverfahren teilnimmt – sei es als Einzelbieter, als Teil einer Bietergemeinschaft oder als Subunternehmer – muss die erforderliche Zuverlässigkeit nachweisen.
Zuverlässigkeit eines Unternehmers liegt dann vor, wenn keine in § 78 Abs 1 BVergG 2018 genannten Ausschlussgründe vorliegen. Zu den Ausschlussgründen zählen zB strafrechtliche Verurteilungen im Korruptionsbereich oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers. Ist der Unternehmer eine juristische Person, müssen auch die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane zuverlässig sein. Diese dürfen demnach auch keine strafrechtlichen Verurteilungen oder sonstige schwere berufliche Verfehlungen aufweisen (insbesondere im Bereich des Arbeits-, Sozial- und Umweltrechts).
Beispiel für Zuverlässigkeitsnachweise sind ein Strafregisterauszug des Unternehmers oder ein Verbandsregisterauskunft für juristische Personen.