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5.1 Zwei oder mehrere Hauptangebote eines Unternehmers
Besonders problematisch ist die Abgabe von zwei Hauptangeboten eines Unternehmers. Allerdings ist auch in dieser Fallkonstellation ein Ausscheiden aller Angebote des betreffenden Unternehmers nicht zwingend erforderlich bzw gerechtfertigt. Auch wenn in einer solchen Situation der Verdacht sehr nahe liegt, dass der Unternehmer Kenntnis vom Inhalt beider Angebote hat, ist dem Unternehmer die Möglichkeit einzuräumen, den Nachweis zu erbringen, dass die Angebote unabhängig voneinander gelegt wurden. In Konzernen, in denen es intern mehrere Gesellschaften gibt, die im Konzern verbunden sind, kann es dazu kommen, dass mehrere Gesellschaften als Bieter auftreten. Es handelt sich hier um zwei bzw mehrere zwar einem Konzern angehörende Unternehmungen, die jedoch eigenständige juristische Personen sind. Diese sind dann nicht als deckungsgleicher Bieter einzustufen. • [Fußnote: BVA 20.6.2007, N/0050-BVA/04/2007-41, ZVB-LSK 2007/73 = ZVB-LSK 2007/79.] Wirtschaften die Unternehmungen gänzlich unabhängig voneinander und haben keine Kenntnis von der Geschäftsgebahrung, konkret, wann welche Teilnahme an einem Vergabeverfahren erfolgt, werden die Angebote zuzulassen sein. Gleiches gilt, wenn es zwar wirtschaftliche Verbindungen gibt, aber die eine anbietende Unternehmung keine Kenntnis über den Inhalt des Angebotes des verbundenen Unternehmens hatte.