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Dokument-ID: 1007986
4.16 Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung
Bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung (§ 47 BVergG) wird die „normale“ Direktvergabe gem § 46 mit der Verpflichtung einer vorherigen Bekanntmachung und weiterer (mit dieser) verpflichtend bekanntzumachender Inhalte ergänzt. Damit wird ein erhöhter Grad von Transparenz (bzw überhaupt eine solche) geschaffen.