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Gleichbehandlungsgebot
Vergabeverfahren sind nach einem vorgesehenen Verfahren, entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben. Das vergaberechtliche Gebot der Gleichbehandlung findet sich neben den anderen Grundsätzen des Vergabeverfahrens in § 20 BVergG 2018. Grundsätzlich sind die Teilnehmer in einem Vergabeverfahren gleich zu behandeln, es sei denn eine Ungleichbehandlung ist aufgrund des Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet. Immer bedarf es einer sachlichen Rechtfertigung. Das Gleichbehandlungsgebot erfordert insbesondere auch, dass alle beteiligten Unternehmen gleiche Fristen und gleiche Informationen erhalten und dass der öffentliche Auftraggeber für einen Interessenausgleich bei vorheriger Markterkundung oder Vorarbeiten zu sorgen hat (EuGH vom 12.3.2015, C-538/13).