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Dokument-ID: 022205
NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG)
§ 1. Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fallen.
(2) Die NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge ist zuständig für freiwillige, dem Nachprüfungsverfahren vorgeschaltete Schlichtungsverfahren (§ 3).
(3) Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist zuständig
- zur Entscheidung über
- Anträge zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (§ 14) und
- Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers wegen Rechtswidrigkeit (§ 16)
- für die Feststellung von Rechtsverstößen einschließlich der Nichtigerklärung des Vertrages und der Verhängung von Sanktionen und von Mutwillensstrafen (§§ 17 und 20)
- zur Unwirksamerklärung des Widerrufes (§ 18).
(LGBl. Nr. 54/2019)