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Dokument-ID: 022213
NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG)
§ 10. Antrag auf Nachprüfung
(1) Ein Antrag auf Nachprüfung (§ 6 Abs 1) hat jedenfalls zu enthalten:
- die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der gesondert anfechtbaren Entscheidung, (LGBl. Nr. 70/2018)
- die Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse, (LGBl. Nr. 70/2018)
- eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss sowie bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,
- Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
- die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), (LGBl. Nr. 70/2018)
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde und
(entfällt durch LGBl. Nr. 54/2019)
(2) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:
- wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet;
- wenn er nicht innerhalb der in § 11 genannten Fristen gestellt wird;
- wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung die Pauschalgebühr gemäß § 21 nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.