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Neu Dokument-ID: 134083

Vorschrift

Vergabenachprüfungsgesetz (Vorarlberg) (VergNPG)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Unzulässigkeit von Anträgen

idF LGBl. Nr. 56/2006 | Datum des Inkrafttretens 08.12.2006

(1)Ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Entscheidung ist jedenfalls unzulässig,

  1. wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet;

  2. wenn er nicht innerhalb der in § 7 genannten Fristen gestellt wird;

  3. wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

(2)Ein Feststellungsantrag ist jedenfalls unzulässig,

  1. wenn er nicht innerhalb der in § 8 genannten Fristen gestellt wird;

  2. wenn die behauptete Rechtswidrigkeit im Rahmen eines Nichtigerklärungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können;

  3. wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

(3)Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist jedenfalls unzulässig, wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.