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Neu Dokument-ID: 1009233

Vorschrift

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)

Inhaltsverzeichnis

§ 113. Ablauf des nicht offenen Verfahrens

idF BGBl. I Nr. 65/2018 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2018

(1) Im nicht offenen Verfahren können die zur Abgabe von Angeboten aufgeforderten Unternehmer innerhalb der Angebotsfrist ihre Angebote einreichen.

(2) Während eines nicht offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.

(3) Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.