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Neu Dokument-ID: 134086

Vorschrift

Vergabenachprüfungsgesetz (Vorarlberg) (VergNPG)

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Entscheidung nach dem Zuschlag

idF LGBl. Nr. 44/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Nach dem Zuschlag ist das Landesverwaltungsgericht zuständig zur Feststellung, ob der Zuschlag rechtswidrig war.

(2) In Verfahren gemäß Abs. 1 kann das Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Auftraggebers oder des Zuschlagsempfängers feststellen, dass der Antragsteller auch bei rechtmäßigem Verhalten keine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte.

(3) Weiters ist das Landesverwaltungsgericht zuständig zur Erklärung der rückwirkenden Unwirksamkeit des Vertrages (§ 14), zur Aufhebung des Vertrages (§ 15) sowie zur Verhängung von Geldbußen (§ 16).

(LGBl. Nr. 44/2013)