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Neu Dokument-ID: 1009404

Vorschrift

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)

Inhaltsverzeichnis

§ 149. Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist

idF BGBl. I Nr. 65/2018 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2018

(1) Nach Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn

1.

Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten, oder

2.

Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, oder

3.

kein Angebot eingelangt ist, oder

4.

nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibt.

(2) Ein Vergabeverfahren kann widerrufen werden, wenn

  1. nur ein Angebot eingelangt ist, oder
  2. nach dem Ausscheiden von Angeboten nur ein Angebot verbleibt, oder
  3. dafür sachliche Gründe bestehen.