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Neu Dokument-ID: 134089

Vorschrift

Vergabenachprüfungsgesetz (Vorarlberg) (VergNPG)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Geldbuße

idF LGBl. Nr. 44/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Im Oberschwellenbereich muss das Landesverwaltungsgericht in den Fällen des § 14 Abs. 2 lit. b (zwingende Gründe des Fortbestehens des Vertrags) und des § 15 Abs. 1 und 2 (Aufhebung des Vertrages) eine Geldbuße verhängen.
(LGBl. Nr. 44/2013)

(2) Die Geldbuße muss wirksam, abschreckend und angemessen sein. Sie darf 10 % der Auftragssumme nicht übersteigen.

(3) Bei der Bemessung der Geldbuße müssen insbesondere die folgenden Umstände erschwerend berücksichtigt werden:

  1. das Ausmaß der Schädigung, das der Verstoß zur Folge hat;
  2. die leichte Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit.

(4) Bei der Bemessung der Geldbuße muss insbesondere mildernd berücksichtigt werden, dass der Auftraggeber:

  1. vor oder nach dem Verstoß Vorkehrungen getroffen hat, um derartige Verstöße zu verhindern;
  2. die Folgen des Verstoßes wieder gut und erhebliche Beiträge zur Wahrheitsfindung gemacht hat;
  3. bei seiner Entscheidung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit beachtet hat.

(5) Geldbußen fließen dem Sozialfonds zu.

(LGBl. Nr. 17/2010)