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Dokument-ID: 023396
Burgenländisches Vergaberechtsschutzgesetz (Bgld. VergRSG) (Bgld. VergRSG)
§ 16a. Unwirksamerklärung des Widerrufs
Das Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 5 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn
- die Antragstellerin oder der Antragsteller dies beantragt hat und
- das Interesse der Bieterinnen oder der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers - auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen - an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.
(LGBl. Nr. 79/2013)