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Dokument-ID: 134094
Vergabenachprüfungsgesetz (Vorarlberg) (VergNPG)
§ 21. Entscheidungsfristen
(1)Über Anträge auf Verfahrenshilfe und auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen zehn Werktagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(LGBl. Nr. 41/2018)
(2)Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist spätestens zwei Monate, bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich spätestens einen Monat nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(LGBl. Nr. 17/2010)