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Dokument-ID: 1009708
Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)
§ 240. Verbesserungsfrist
Übermittelt der Unternehmer unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen, hat der Sektorenauftraggeber, sofern es sich nicht um einen unbehebbaren Mangel handelt, diesen unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Übermittlung, Ergänzung oder Erläuterung aufzufordern.