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Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)
§ 37. Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung bei Dienstleistungsaufträgen
(1) Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn
1. | im Rahmen eines durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne des § 35 Abs. 2 geeignetes Angebot abgegeben oder kein oder kein im Sinne des § 35 Abs. 2 geeigneter Teilnahmeantrag gestellt worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Dienstleistungsauftrag nicht wesentlich geändert werden, oder |
2. | die Dienstleistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, weil das Ziel der Auftragsvergabe die Erschaffung oder der Erwerb eines einzigartigen Kunstwerkes oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung ist, oder |
3. | die Dienstleistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, weil
und es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Anforderungen des Vergabeverfahrens ist, oder |
4. | äußerst dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des öffentlichen Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder in einem gemäß § 34 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder |
5. | es sich um Dienstleistungen handelt, die zu besonders günstigen Bedingungen von einem Unternehmer, der seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, oder sich in einem Restrukturierungsverfahren befindet, von einem Restrukturierungsbeauftragten im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens oder von einem Verwalter oder Liquidator im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, einer Vereinbarung mit Gläubigern oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einer anderen EWR-Vertragspartei vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden, oder (BGBl. I Nr. 8/2026) |
6. | neue Dienstleistungen in der Wiederholung gleichartiger Dienstleistungen bestehen, und
|
7. | im Anschluss an einen durchgeführten Wettbewerb der Auftrag gemäß den im Wettbewerb festgelegten Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbes vergeben werden muss. Im letzteren Fall sind alle Gewinner des Wettbewerbes zur Teilnahme an den Verhandlungen aufzufordern. |
(2) Auf Verlangen der Kommission hat der öffentliche Auftraggeber einen Bericht über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 in einem bestimmten Verfahren vorzulegen.