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Dokument-ID: 1008313
3. Abschnitt
Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)
3. Abschnitt
Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren
§ 43. Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung
Bauaufträge können im Unterschwellenbereich im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem öffentlichen Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn der geschätzte Auftragswert 2 000 000 Euro nicht erreicht.
(BGBl. I Nr. 8/2026)