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Dokument-ID: 134078
Vergabenachprüfungsgesetz (Vorarlberg) (VergNPG)
§ 5. Inhalt der Anträge
Anträge auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens haben jedenfalls zu enthalten:
- die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen Entscheidung,
- die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse, (LGBl. Nr. 41/2018)
- eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss und des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers,
- Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
- die bestimmte Bezeichnung der Rechte, in denen sich der Antragsteller als verletzt erachtet (Beschwerdepunkte),
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- ein bestimmtes Begehren, und (LGBl. Nr. 41/2018)
- die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.