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Neu Dokument-ID: 1008332

Vorschrift

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)

Inhaltsverzeichnis

§ 51. Zusätzliche Bekanntmachung auf Unionsebene

idF BGBl. I Nr. 65/2018 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2018 | Datum des Außerkrafttretens 30.09.2026

Der öffentliche Auftraggeber kann Bekanntmachungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen bekannt geben.

(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 8/2026 gilt ab 01.10.2026:Der öffentliche Auftraggeber kann Bekanntmachungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen bekannt geben.“)