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Neu Dokument-ID: 1008337

Vorschrift

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)

Inhaltsverzeichnis

§ 54. Veröffentlichung und Standardisierung von Meta- bzw. Kerndaten

idF BGBl. I Nr. 65/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2019 | Datum des Außerkrafttretens 30.09.2026

(1) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Festlegungen hinsichtlich der Standardisierung des Kerndatenformates insbesondere in Bezug auf Darstellung, Struktur und Form der Kerndaten gemäß Anhang VIII sowie hinsichtlich der Befüllung der Metadatenfelder erlassen.

(2) Das Unternehmensserviceportal hat Informationen gemäß Anhang VIII in einer für natürliche Personen les- und suchbaren Weise anzubieten, wobei insbesondere die Suche nach einzelnen Kerndatenfeldern und nach einer Kombination derselben möglich sein muss. Dieser Dienst ist vom Unternehmensserviceportal im Internet kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig sowie grundsätzlich jederzeit zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmensserviceportal hat die Informationen gemäß Anhang VIII mindestens einmal täglich aktualisiert anzubieten und die Zeitpunkte der Aktualisierungen auf der Internet-Adresse des Dienstes gemäß dem zweiten Satz bekannt zu machen.
(BGBl. I Nr. 65/2018)

(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 8/2026 gilt ab 01.10.2026:
„Veröffentlichung und Standardisierung von Metadaten, der Kerndatenquelle und von Standardformularen

(1) Die Bundesministerin für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung

  1. nähere Festlegungen hinsichtlich der Darstellung, Struktur und Form der Kerndatenquelle sowie der Standardformulare und der Befüllung der Metadatenfelder erlassen, und
  2. zu den in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 angeführten Feldern und Standardformularen ergänzende Felder und Standardformulare, soweit diese vom Amt für Veröffentlichungen zur Verfügung gestellt werden, festlegen und die Verwendung derartiger Felder und Standardformulare für Bekanntmachungen und Bekanntgaben gemäß diesem Abschnitt vorschreiben.

(2) Das Unternehmensserviceportal hat Standardformulare, die über die Metadaten und die Kerndatenquellen zugänglich sind, in einer für natürliche Personen les- und suchbaren Weise anzubieten, wobei insbesondere die Suche nach einzelnen Kerndaten und nach einer Kombination derselben möglich sein muss. Dieser Dienst ist vom Unternehmensserviceportal im Internet kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig sowie grundsätzlich jederzeit zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmensserviceportal hat die Standardformulare mindestens einmal täglich aktualisiert anzubieten und die Zeitpunkte der Aktualisierungen auf der Internet-Adresse des Dienstes gemäß dem zweiten Satz bekannt zu machen. Die Bundesministerin für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung nähere Vorgaben zur Darstellung der Standardformulare und der Suchfunktion festlegen.“)