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Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)
2. Abschnitt
Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und die Vergabe von Aufträgen aufgrund von Rahmenvereinbarungen
§ 314. Allgemeines
(1) Aufträge können aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern
1. | die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens – im Oberschwellenbereich mit vorheriger Bekanntmachung – oder eines Verhandlungsverfahrens unter Beachtung der Bestimmungen des § 315 abgeschlossen wurde und (BGBl. I Nr. 8/2026) | |||||||||
2. | bei der Vergabe des auf der Rahmenvereinbarung beruhenden Auftrages § 316 beachtet wird. | |||||||||
(2) Das Instrument der Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.