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Dokument-ID: 1009217
2. Unterabschnitt
Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)
2. Unterabschnitt
Die Leistungsbeschreibung
§ 103. Arten der Leistungsbeschreibung
(1) Die Beschreibung der Leistung kann wahlweise konstruktiv oder funktional erfolgen.
(2) Bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung ist die Leistung eindeutig und vollständig zu beschreiben.
(3) Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung ist die Leistung als Aufgabenstellung durch Festlegung von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu beschreiben.