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9.2.8 Änderungen des Vertragsinhalts nach der Zuschlagserteilung
Nach der Zuschlagserteilung sind der öffentliche Auftraggeber und Auftragnehmer nicht berechtigt, den abgeschlossenen Vertrag beliebig zu ändern.
Eine wesentliche Vertragsänderung oder eine wesentliche Änderung der Rahmenvereinbarung bedarf einer neuerlichen Durchführung eines Vergabeverfahrens. Hierbei ist die Wesentlichkeit dann gegeben, wenn die Vertragsänderung dazu führt, dass sich der Vertrag oder die Rahmenvereinbarung erheblich vom ursprünglichen Vertrag bzw von der ursprünglichen Rahmenvereinbarung unterscheidet, wenn die Änderung etwa zu einem anderen als dem ausgeschriebenen Leistungsinhalt führt.