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4.1.1 Allgemeines
Das BVergG 2018 regelt die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen im öffentlichen Bereich (2. Teil) und im Sektorenbereich (3. Teil). Das sind die Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie die Durchführung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber und die Vergabe von bestimmten Bau- und Dienstleistungsaufträgen, die nicht von öffentlichen Auftraggebern vergeben, aber von diesen subventioniert werden, sowie die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen im Sektorenbereich, also die Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen durch Sektorenauftraggeber sowie die Durchführung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber (§ 1 Abs 1 Z 1 und Z 2). Den Bestimmungen des BVergG 2018 unterliegt daher ausschließlich eine „Einkaufssituation“, in der die öffentliche Hand (oder ein Sektorenauftraggeber) am Markt als Nachfrager von Leistungen auftritt. Eine „Verkaufssituation“, in der die öffentliche Hand ihrerseits Leistungen am Markt anbietet (zB Privatisierung von Staatsvermögen), unterliegt grundsätzlich nicht den vergaberechtlichen Bestimmungen. Gleiches gilt für Verfahren, in denen die öffentliche Hand „Rechte“ oder „Lizenzen“ an den Meistbietenden versteigert oder nach einem bestimmten Anforderungsprofil an einen ausgewählten Kreis von Unternehmen vergibt (siehe zB die „Versteigerung“ von UMTS-Lizenzen). Die entgeltliche Übertragung des Jagdrechts etwa stellt nach der Rechtsprechung „schon aufgrund des Wortlauts der „§ 1 Abs 1 Z 1 iVm 4, 5 und 6 BVergG 2006 keine Beschaffung von Leistungen im Sinne eines Bau-, Liefer- und Dienstleistungsauftrages dar.“ (VwGH 8.8.2019, Ra 2018/04/0110). Für diese Vorgänge können andere als vergaberechtliche Regeln, beispielsweise beihilfenrechtliche Bestimmungen, von Relevanz sein.