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Beatrix Lehner - Georg Streit | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.13.1 Angebot in Losen

Angebote müssen sich auf die ausgeschriebene Gesamtleistung beziehen, es sei denn, dass in der Ausschreibung die Möglichkeit von Losvergaben vorgesehen wurde (§§ 125 Abs 3 bzw 292 Abs 3 BVergG 2018). Dazu ist der öffentliche Auftraggeber unter Beachtung der in den §§ 28 bzw 201 BVergG 2018 zur Zulässigkeit der Losvergabe normierten Grundsätze berechtigt. Der bloße Vorbehalt einer allfälligen Losvergabe durch den öffentlichen Auftraggeber ist dabei ebenso unzulässig wie ein Zuschlag in Losen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung. Vielmehr hat der öffentliche Auftraggeber zur Wahrung der Möglichkeit für eine Vergabe in Losen sowohl die Gesamtleistung als auch die allenfalls getrennt zur Vergabe gelangenden Lose der Leistung auszuschreiben. In diesem Fall hat der öffentliche Auftraggeber dem Bieter die Möglichkeit einzuräumen, auch nur einzelne dieser Lose der Leistung anzubieten. Auch gilt dabei insgesamt der Grundsatz, dass die Wahl zwischen der Vergabe eines einzigen Auftrags oder der Vergabe mehrerer getrennter Aufträge nicht mit der Zielsetzung erfolgen darf, die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu umgehen.

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