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Beatrix Lehner - Georg Streit | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.4.1 Allgemeines

Gemäß § 134 BVergG 2018 treffen den öffentlichen Auftraggeber bei der Auswahl jener Personen, die für die Angebotsprüfung und -bewertung herangezogen werden sollen, entsprechende Sorgfaltspflichten, um die im BVergG 2018 zugrunde gelegten Zielsetzungen erreichen zu können. So darf der öffentliche Auftraggeber die Prüfung und Bewertung eines Angebots nur solchen Personen übertragen, die hierfür auch die fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Verfügt der öffentliche Auftraggeber nicht über eigene sachverständige Fachleute, die diesen Anforderungen entsprechen, hat er zu diesem Zwecke allenfalls unbefangene und von den teilnehmenden Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen. Die Kompetenz zur Angebotsprüfung muss hinsichtlich aller Angebotsaspekte, also sowohl in technischer, kaufmännischer als auch rechtlicher Hinsicht, gegeben sein, wobei diese Kompetenz nicht zwangsläufig bei ein und derselben Person vorliegen muss. Es ist dem öffentlichen Auftraggeber anzuraten, im Vergabeakt festzuhalten, welcher Mitarbeiter oder externer Beauftragte die konkreten Prüf- und Bewertungsschritte vorgenommen hat.

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