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Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)
Anhang XXI
Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
A. Im offenen Verfahren hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:
1. | Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift); | |||||||||
2. | Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern. | |||||||||
3. | Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1. | |||||||||
4. | Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden; | |||||||||
5. | Schlusstermin für den Eingang der Angebote; | |||||||||
6. | Angaben zur elektronischen Kommunikation. | |||||||||
B. Im nicht offenen, im Verhandlungsverfahren und bei der Innovationspartnerschaft hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:
1. | Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift); | |||||||||
2. | Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern. | |||||||||
3. | Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1. | |||||||||
4. | Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge; | |||||||||
5. | Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind (insbesondere Eignungsnachweise); | |||||||||
6. | Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden; | |||||||||
7. | Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber; | |||||||||
8. | Angaben zur elektronischen Kommunikation. | |||||||||
C. Bei der vorherigen Bekanntmachung von Wettbewerben hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:
1. | Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift); | |||||||||
2. | Art des Wettbewerbes (Ideen- oder Realisierungswettbewerb); | |||||||||
3. | Beschreibung der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie gegebenenfalls Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern. | |||||||||
4. | Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1. | |||||||||
5. | Bei offenen Wettbewerben: Schlusstermin für den Eingang der Wettbewerbsarbeiten; | |||||||||
6. | Bei nicht offenen Wettbewerben (Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl): Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Teilnehmer; | |||||||||
| Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge; | |||||||||
7. | Teilnahmeberechtigung; | |||||||||
8. | Angabe, wo die Wettbewerbsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden; | |||||||||
9. | Angabe, ob die Teilnehmer Anspruch auf Kostenerstattung haben; | |||||||||
10. | Angaben zur elektronischen Kommunikation. | |||||||||
D. Beim wettbewerblichen Dialog hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:
1. | Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift); | |||||||||
2. | Erläuterung der Bedürfnisse und Anforderungen des Auftraggebers. | |||||||||
3. | Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1. | |||||||||
4. | Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge; | |||||||||
5. | Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind (insbesondere Eignungsnachweise); | |||||||||
6. | Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden; | |||||||||
7. | Begrenzung der Anzahl der Teilnehmer am Dialog; | |||||||||
8. | Angaben zur elektronischen Kommunikation. | |||||||||
E. Bei Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung hat die freiwillige Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:
1. | Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift); | |||||||||
2. | Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; | |||||||||
3. | Bezeichnung des Bieters, welchem der Zuschlag erteilt werden soll (Name und Anschrift); | |||||||||
4. | Angabe der maßgeblichen Gründe für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung. | |||||||||
F. Bei Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen mit vorheriger Bekanntmachung:
1. | Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift); | |||||||||
2. | Gegenstand der Dienstleistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; | |||||||||
3. | Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1; | |||||||||
4. | Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden; | |||||||||
5. | Angabe zum Verfahren; | |||||||||
6. | Angabe, ob die Teilnahme am Verfahren partizipatorischen Organisationen vorbehalten ist; | |||||||||
7. | Angaben zur elektronischen Kommunikation. | |||||||||