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Dokument-ID: 1242083
6.1.2 Auslegung der Ausschreibungsunterlagen
Ausschreibungsbestimmungen sind – ebenso wie Angebote – nach einem objektiven Maßstab (objektiven Sinngehalt) auszulegen, der nach den allgemeinen zivilrechtlichen Auslegungsregeln der §§ 914 und 915 ABGB zu ermitteln ist. Es kommt bei der Auslegung einer Willenserklärung nicht bloß auf die Wortbedeutung an.