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Georg Streit | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2.2 Ausschreibungsunterlagen für Bauausschreibungen

Wie bereits ausgeführt, ist der Auftraggeber in der Beschreibung der Leistung und in der Festlegung der vertraglichen Rahmenbedingungen nicht schrankenlos frei. Das Gesetz schränkt den Spielraum des Auftraggebers durch einen zentralen Grundsatz ein, der sowohl für den Inhalt der Leistung als auch für die sonstigen Vertragsbestimmungen zwingend zu beachten ist: Wenn „geeignete Leitlinien, wie ÖNORMEN oder standardisierte Leistungsbeschreibungen“ bestehen, „so sind diese zu verwenden, Änderungen sind nur in Einzelfällen zulässig und überdies zu begründen“.

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