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3.2.9 Beendigung des Vergabeverfahrens
Gemäß § 146 BVergG endet das Vergabeverfahren mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrags (Zuschlagserteilung) oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens. Eine andere Beendigungsmöglichkeit des Vergabeverfahrens kommt nicht in Betracht. Gemäß dem letzten Satz in § 20 Abs 4 BVergG ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, das Vergabeverfahren durch Zuschlag zu beenden. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass der Widerruf des Vergabeverfahrens nur aus den gesetzlich genannten Gründen erklärt werden darf (§ 148 ff BVergG). Die Widerrufsentscheidung ist – jedenfalls im Oberschwellenbereich – anfechtbar.