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Dokument-ID: 1250964
11.6.4 Beschränkungen des Einsatzes von Subunternehmern zur Verhinderung von Sozialdumping
27.11.2021, C-402/18 – Tedeschi
Sachverhalt
Die italienischen Vergaberegelungen sehen vor, dass bei Bauaufträgen Subunternehmer hinzugezogen werden dürfen; mehr als 30 % dürfen jedoch „in keinem Fall“ an einen Subunternehmer übertragen werden. Darüber hinaus schreibt das italienische Recht vor, dass im Falle des Zuschlags jene Preise, die sich aus dem Zuschlag ergeben, anzusetzen sind, „ohne Abschläge von mehr als [20 %] vornehmen zu können“ (vgl Urteil, Rn 4).