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Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.3.11 Das Unterlassen eines Widerrufs ist keine gesondert anfechtbare Entscheidung

Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass das Unterlassen eines Widerrufs keine gesondert anfechtbare Entscheidung darstellt (VwGH 31.3.2022, Ra 2022/04/0015). Zur Entscheidung im Einzelnen:

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