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Dokument-ID: 1234883
11.3.11 Das Unterlassen eines Widerrufs ist keine gesondert anfechtbare Entscheidung
Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass das Unterlassen eines Widerrufs keine gesondert anfechtbare Entscheidung darstellt (VwGH 31.3.2022, Ra 2022/04/0015). Zur Entscheidung im Einzelnen: