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2.3.5.4 Datenschutz, Geschäftsgeheimnisse und Transparenz
Die praktische Umsetzung von Transparenzanforderungen steht regelmäßig im Spannungsfeld zu anderen vergaberechtlichen Schutzinteressen. Insbesondere der Schutz personenbezogener Daten, das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis sowie das Gebot der Gleichbehandlung und des Geheimwettbewerbs müssen bei jeder Veröffentlichung sorgfältig beachtet und gegeneinander abgewogen werden. Das Bundesvergabegesetz verpflichtet öffentliche Auftraggeber zur Wahrung des Geheimwettbewerbs und zur Gleichbehandlung aller Bieter. Die Offenlegung bestimmter Informationen – etwa Angebotsinhalte, Preisbestandteile oder Bewertungsvermerke – kann jedoch Rückschlüsse auf sensible betriebliche Informationen zulassen. Um eine nachträgliche Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden, ist daher vor jeder Veröffentlichung zu prüfen, inwieweit eine vollständige oder teilweise Schwärzung erforderlich ist.