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10.1.2 Eckpunkte der Vergabekontrolle
Zehn Rechtsschutzsysteme
Im Gegensatz zum materiellen Vergaberecht ist der vergabespezifische Rechtsschutz und damit die Vergabekontrolle stark aufgesplittet. Für den Bundesbereich ist seit 01.01.2014 einheitlich das Bundesverwaltungsgericht zuständig (§ 327 BVergG), für den Länderbereich sind es hingegen jeweils die Landesverwaltungsgerichte. Das Rechtsschutzverfahren ist in den jeweiligen Landesnachprüfungsgesetzen dem Rechtsschutzteil des BVergG über weite Strecken nachgebildet. Auf unterschiedlich gelöste Einzelfragen, wie etwa das obligatorische Schlichtungsverfahren in Niederösterreich (§ 3 Abs 1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz und das freiwillige Schlichtungsverfahren vor der Ombudsstelle für Vergabewesen gem § 2 Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2014 (K-VergRG 2014) sei jedoch hingewiesen.