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Georg Streit - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.1.4 Eignungsnachweise im Sektorenbereich

Nachweise dürfen nur so weit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrags sachlich gerechtfertigt ist. Falls erforderlich und sofern dies sachlich gerechtfertigt ist, kann der Sektorenauftraggeber besondere Festlegungen treffen, wie Arbeits- und Bietergemeinschaften die Anforderungen an die Eignung zu erfüllen haben. Im Sektor gibt es sonst keine Vorgaben hinsichtlich der notwendigen Festlegungen von Eignungskriterien und Eignungsnachweisen, die der Sektorenauftraggeber vom Bewerber bzw Bieter fordern darf. Nachdem der Sektorenauftraggeber verpflichtet ist, Eignungskriterien festzulegen, hat er diese allerdings auch zu überprüfen.

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