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Georg Streit - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.1.3 Eigungsnachweise im klassischen Bereich

Der Auftraggeber hat festzulegen, welche Nachweise die Unternehmer zum Nachweis ihrer Eignung vorzulegen haben. Das BVergG regelt in den §§ 81 ff teilweise exemplarisch und teilweise abschließend, welche Nachweise der Bewerber bzw Bieter vorzulegen hat.

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