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Georg Streit | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Einleitung

Das Vergaberecht wird aus verschiedenen Quellen gespeist, was zum Teil seine Komplexität erklärt. Zum einen handelt es sich um EU-Recht in Form von Richtlinien (Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe – „klassische Vergaberichtlinie“, Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2.2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste – „Sektorenrichtlinie“, Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2.2014 über die Konzessionsvergabe – „Konzessionsrichtlinie“ und die Richtlinien 2007/66/EG zu den Rechtsmitteln im Vergaberecht sowie 2009/81/EG und 2009/43/EG im Bereich Verteidigung und Sicherheit) und Verordnungen sowie in Form allgemeiner Grundsätze im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EGV, seit 1.12.2009 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV). Zum anderen sind es österreichische Normen, insbesondere seit August 2018 das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), das das BVergG 2006 abgelöst hat, das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BvergGKonz 2018, das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012 und die neun Landesvergaberechtsschutzgesetze samt darauf basierenden Durchführungsverordnungen von Bund und Ländern.

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