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Neu Dokument-ID: 1242312

Beatrix Lehner - Georg Streit | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.3 Einreichen des Angebots

Gibt der Bieter sein Angebot mit Beilagen (das BVergG spricht von losen Bestandteilen des Angebots, zB Pläne, Nachweise etc, bei elektronisch abgegebenen Angeboten: gesonderte Datensätze) ab, so hat er diese Beilagen mit seinem Namen bzw einer sicheren elektronischen Signatur zu versehen und als zum Angebot gehörend zu kennzeichnen. Das Angebot ist mit allen diesen Bestandteilen abzugeben (§ 126 Abs 4 BVergG 2018).

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