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4.2.1 Einteilung der Schwellenwerte
Der Systematik des BVergG 2018 folgend sind auch die Schwellenwerte sowie die Berechnung des geschätzten Auftragswerts für die Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern bzw Sektorenauftraggebern in unterschiedlichen Teilen des Gesetzes geregelt. Die §§ 12 bis 19 BVergG 2018 normieren die Schwellenwerte für Vergabeverfahren von (klassischen) öffentlichen Auftraggebern. Die Schwellenwerte der Sektorenauftraggeber werden in den §§ 185 bis 192 BVergG 2018 geregelt. Regelungen betreffend die Schwellenwerte bei Konzessionsvergaben finden sich in den §§ 11 bis 13 BVergGKonz 2018.