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Beatrix Lehner - Georg Streit | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.6.1 Entgegennahme und Verwahrung der Angebote

Angebote in schriftlicher Form müssen, sofern sie nicht in elektronischer Form einzubringen sind (jedenfalls im Oberschwellenbereich, sofern keine der wenigen Ausnahmen davon anwendbar ist, siehe dazu § 48 bzw für den Sektorenbereich § 217 BVergG 2018), verschlossen abgegeben werden. In Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern, die nicht dem Sektorenbereich zuzuordnen sind, ist bei der Entgegennahme von Angeboten in Papierform auf dem verschlossenen Umschlag Datum und Uhrzeit des Eingangs des Angebots zu vermerken. Die Angebote sind in der Reihenfolge ihres Einlangens beim Auftraggeber oder der vergebenden Stelle in ein Verzeichnis einzutragen. Alle Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind. Der Auftraggeber darf bis zur Öffnung keine Kenntnis vom Inhalt oder von der Identität der Bieter erlangen. Ausdrücklich normiert der Gesetzgeber, dass der Auftraggeber auch keine Auskünfte über die Angebote, auch nicht die Anzahl der Bieter oder der eingelangten Angebote erteilen darf. Dies gilt auch für elektronisch eingelangte Angebote und ein vollelektronisch geführtes Verfahren.

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